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   BVerwG, 31.01.1992 - 4 B 22.92   

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https://dejure.org/1992,16641
BVerwG, 31.01.1992 - 4 B 22.92 (https://dejure.org/1992,16641)
BVerwG, Entscheidung vom 31.01.1992 - 4 B 22.92 (https://dejure.org/1992,16641)
BVerwG, Entscheidung vom 31. Januar 1992 - 4 B 22.92 (https://dejure.org/1992,16641)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Nichtzulassungsbeschwerde bei fehlender anwaltlicher Sichtung und Durchdringung des Streitstoffes

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 06.09.1965 - VI C 57.63

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 31.01.1992 - 4 B 22.92
    Die eingereichte Beschwerdebegündung genügt damit nicht § 67 Abs. 1 VwGO, weil es ersichtlich und erklärtermaßen an der für eine formgerechte Begründung erforderlichen anwaltschaftlichen Sichtung und rechtlichen Durchdringung des Streitstoffes fehlt, die allein als der Sinn des Vertretungszwangs nach § 67 VwGO anzusehen sind (vgl. Beschluß vom 6. September 1965 - BVerwG 6 C 57.63 - BVerwGE 22, 38; Beschluß vom 13. Juli 1989 - BVerwG 4 B 140.88 - Buchholz 406.11 § 236 BauGB Nr. 1).
  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 31.01.1992 - 4 B 22.92
    Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann, wenn eine bestimmte - bisher ungeklärte - Rechtsfrage des revisiblen Rechts bezeichnet wird, die im Interesse der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung in einem künftigen Revisionsverfahren mit Bedeutung über diesen Einzelfall hinaus geklärt werden könnte (vgl. BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]).
  • BVerwG, 13.07.1989 - 4 B 140.88

    Unzulässigkeit der Bezugnahme auf ein Rechtsgutachten als Beschwerdebegründung;

    Auszug aus BVerwG, 31.01.1992 - 4 B 22.92
    Die eingereichte Beschwerdebegündung genügt damit nicht § 67 Abs. 1 VwGO, weil es ersichtlich und erklärtermaßen an der für eine formgerechte Begründung erforderlichen anwaltschaftlichen Sichtung und rechtlichen Durchdringung des Streitstoffes fehlt, die allein als der Sinn des Vertretungszwangs nach § 67 VwGO anzusehen sind (vgl. Beschluß vom 6. September 1965 - BVerwG 6 C 57.63 - BVerwGE 22, 38; Beschluß vom 13. Juli 1989 - BVerwG 4 B 140.88 - Buchholz 406.11 § 236 BauGB Nr. 1).
  • BVerwG, 31.03.1988 - 7 B 46.88

    Divergenz - Abweichung

    Auszug aus BVerwG, 31.01.1992 - 4 B 22.92
    Die - behauptete - unrichtige Anwendung eines vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten und vom Berufungsgericht nicht in Frage gestellten Rechtsgrundsatzes auf den zu entscheidenden Einzelfall rechtfertigt dagegen nicht die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (vgl. z.B. Beschluß vom 31. März 1988 - BVerwG 7 B 46.88 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 260).
  • BVerwG, 20.12.1962 - VIII C 78.61
    Auszug aus BVerwG, 31.01.1992 - 4 B 22.92
    Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann, wenn eine bestimmte - bisher ungeklärte - Rechtsfrage des revisiblen Rechts bezeichnet wird, die im Interesse der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung in einem künftigen Revisionsverfahren mit Bedeutung über diesen Einzelfall hinaus geklärt werden könnte (vgl. BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]).
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